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§ 93 StVO Winterdienst in Wien: Pflichten & Übertragung

Redaktion hausbetreuung-wien.net · Aktualisiert am 2026-10-23 · 5 Min. Lesezeit

Kernaussage: § 93 StVO verpflichtet Liegenschaftseigentümer im Ortsgebiet, Gehsteige entlang der Liegenschaft zwischen 06:00 und 22:00 Uhr von Schnee und Glatteis zu säubern und bei Glätte zu bestreuen. Per Vertrag können diese Pflichten auf einen Winterdienst übertragen werden.

Räum- und Streupflicht entlang der Liegenschaft

Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der gesamten Liegenschaft, die nicht mehr als 3 m entfernt sind, in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen säubern und bei Glätte bestreuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu räumen und zu bestreuen.

Streumittel in Wien

Die Stadt Wien schränkt den Einsatz von Auftausalz auf Gehsteigen ein, besonders im Bereich von Bäumen und Grünflächen. Üblich ist abstumpfendes Streugut wie Splitt. Die Details regelt die Wiener Winterdienstverordnung.

Übertragung der Pflichten nach § 93 Abs. 5 StVO

Übernimmt ein Winterdienst-Betrieb die Räum- und Streupflicht durch einen Vertrag, tritt er nach § 93 Abs. 5 StVO an die Stelle des Eigentümers. Wichtig sind ein klarer Vertrag (Flächen, Zeiten, Einsatzschwellen), eine Einsatzdokumentation (Streubuch) und eine aufrechte Haftpflichtversicherung des Betriebs. Die sorgfältige Auswahl und Kontrolle des Betriebs bleibt Sache des Eigentümers bzw. der Hausverwaltung.

Redaktioneller Hinweis & Rechtsquellen

Dieser Leitfaden stützt sich auf die ÖNORM B 1300 (Austrian Standards), die Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO), das Mietrechtsgesetz (§§ 21, 23 MRG) und das Wohnungseigentumsgesetz (§ 32 WEG). Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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