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Stiegenhausreinigung Wien

Regelmäßige Stiegenhausreinigung für Wiener Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften – fester Turnus, Reinigungsnachweis, Monatspauschale laut Angebot.

Zinshaus & WEG

Was zur Leistung gehört

Kehren und feuchtes Wischen aller Stockwerke, Reinigung von Handläufen, Eingangstoren, Fenstern im Halbstock, Aufzugskabinen und Außenstufen.

Typischer Leistungsumfang

  • Wöchentlicher oder 14-tägiger Turnus mit festem Wochentag
  • Materialgerechte Pflege von Terrazzo-, Stein- und Holzböden
  • Reinigungsnachweis (Aushang oder digital) für die Hausverwaltung
  • Abrechnung als Kosten der Hausbetreuung (Betriebskosten nach MRG bzw. WEG)

🏛️ Besonderheit in Wien

In Gründerzeithäusern mit Terrazzo- und Holzböden sowie Holzhandläufen sind materialschonende, pH-neutrale Reinigungsmittel üblich.

Abrechnung & Preis

Üblich ist eine feste Monatspauschale. Sie hängt von Parteienanzahl, Geschossen, Lift, Bodenbelägen und Turnus ab. Anfahrt und Material werden im Angebot ausgewiesen – Preis laut Angebot.

Hinweis zur Gewerbeberechtigung

Einfache Reinigungs- und Wartungstätigkeiten fallen unter das freie Gewerbe Hausbetreuung. Maschinelle Grund- und Spezialreinigung erfordert das reglementierte Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (§ 94 Z 13 GewO). Die Berechtigung eines Betriebs ist im Gewerbeinformationssystem (GISA) öffentlich abrufbar.

Angebot für „Stiegenhaus“ in Wien

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Häufige Fragen

Fragen zu Stiegenhausreinigung Wien

Wie oft sollte ein Stiegenhaus gereinigt werden?
Üblich ist ein wöchentlicher Turnus. In kleineren Häusern mit wenig Verkehr reicht oft ein 14-tägiger Turnus, größere Anlagen brauchen mitunter zwei Termine pro Woche. Der Turnus wird im Vertrag festgelegt.
Woran erkennt die Hausverwaltung, dass gereinigt wurde?
Üblich ist ein Reinigungsnachweis, etwa ein Aushang im Stiegenhaus, den die Reinigungskraft abzeichnet, oder ein digitaler Nachweis. Für Stichproben eignet sich das Kontrollprotokoll Stiegenhausreinigung aus unseren Druckvorlagen.
Sind die Kosten Betriebskosten?
In der Regel ja. Im Vollanwendungsbereich des MRG zählen die Kosten der Hausbetreuung nach § 23 MRG zu den Betriebskosten. Im Wohnungseigentum werden sie grundsätzlich nach § 32 WEG aufgeteilt. Im Einzelfall entscheiden Vertrag und Rechtslage.
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